Rauchmelder als Lebensretter in der Haussicherheitstechnik
Seit dem 01. Januar 2017 gilt für alle Bestandswohnungen die Rauchmelderpflicht. Für Neubauten mussten Rauchmelder schon seit dem 1. April 2013 nach den gesetzlichen Vorschriften in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen eingebaut werden.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für NRW?
Jede Landesbauordnung hat eine eigene Definition zum Thema Rauchmelderpflicht, diese liest sich jedoch in allen Gesetzestexten sehr ähnlich, da alle die DIN 14676 zur Grundlage haben.
Die genaue gesetzliche Regelung für Nordrhein-Westfalen ist in der Landesbauordnung Paragraph 49 Abs. 7 zu finden.
Wenn in der Bauordnung von Wohnungen gesprochen wird sind auch Einfamilienhäuser inbegriffen.
Montageorte und Anzahl der Rauchmelder in der Haussicherheitstechnik
Laut Gesetz müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Als Rettungsweg gilt der Flur, der zum Verlassen der Wohnung führt, d.h. zur Wohnungstür.
Grundsätzlich jedoch bietet jeder Raum mit elektrischen Geräten ein Gefahrenpotenzial.
Nicht zu empfehlen wäre ein Rauchmelder zum Beispiel in der Küche, Badezimmer oder Garage. In diesen Räumen kann der Alarm durch Dampf, Kondensation oder Dunst ausgelöst werden. Empfehlenswert wäre es in diesem Falle einen Hitzewarnmelder anzubringen
An Orten bei denen die normale Temperatur über 40° C steigt oder unter 0° C fällt wie zum Beispiel nicht gedämmte Dachböden oder Heizungskellern ist ein Einsatz von Rauchwarnmeldern ebenfalls nicht zu empfehlen. Für Räume mit Feuerstätten (Kamin, Gastherme….) wäre ein Kohlenmonoxidwarnmelder die richtige Wahl.
Vorzugsweise werden die Warnmelder an der Decke in der Mitte des Raumes montiert in jedem Fall mindestens 50 cm von der Wand entfernt. Je nach Raumgröße und ob ein Raumteiler vorhanden ist sind weitere Besonderheiten zu beachten. Ebenfalls gibt es bei zuggefährdeter Umgebung (z. B. Räume mir Klimaanlage) oder L-förmigen Räumen Punkte zu beachten. Das gleiche gilt bei Unterzügen, Podesten und Galerien, offenen Verbindungen sowie Dachschrägen oder bei einer sattelförmigen Decke.
Wer ist für den Einbau der Haussicherheitstechnik zuständig?
Nach der Gesetzgebung hat die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder der unmittelbare Besitzer sicherzustellen. Sprich für die Wartung (regelmäßige Funktionsprüfung) und dem Austausch der Batterien im Rauchmelder (sofern dies möglich ist) ist der Mieter zuständig. Für die Anschaffung und Montage des Rauchmelders jedoch ist der Vermieter bzw. Eigentümer verpflichtet. Dies gilt auch falls der Rauchmelder defekt sein sollte und ein neuer Rauchmelder anzubringen ist.
Für die regelmäßige Funktionsprüfung verfügt die Mehrzahl der Rauchmelder über einen sogenannten Prüfknopf. Mit diesem lässt sich die Funktionsfähigkeit durch einen Druck auf diese Taste prüfen. Wenn der Rauchmelder funktionsfähig ist, gibt dieser anschließend einen Alarm in reduzierter Lautstärke von sich. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte dies mindestens einmal jährlich erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage hierzu gibt es nicht.
Alarm-, Schließ-, & Sicherheitstechnik Foitzik
Inh. Peter Foitzik
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Was bedeutet die DIN 14676?
Die Anwendungsnorm legt die Anforderungen an die Planung und den Einbau sowie den Betrieb und die Instandhaltung der Rauchwarnmelder fest. Ebenfalls legt die Anwendungsnorm fest, dass nur Rauchwarnmelder die nach der EN 14604 zertifiziert sind eingebaut werden.Die EN 14604 ist eine europäische Produktnorm, welche Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungskriterien für Rauchwarnmelder festlegt. Ebenfalls wird vorgeschrieben, dass die Warnmelder das CE-Zeichen tragen müssen.
Als Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 (TÜV Rheinland geprüft) stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.